Vorübergehende Gaststättenbetriebe (z. B. Vereinsfeste)

Änderung bei Gestattungen nach § 12 GastG für vorübergehende Gaststättenbetriebe (z. B. Vereinsfeste)
Seit Juni 2025 werden Gestattungen nach § 12 GastG ohne den Erlass eines Bescheides erteilt, sofern keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen. Zudem ist zwingend erforderlich, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn in der Behörde vorliegt. Die Behörde hat wiederum bis zu 14 Tage Zeit zu reagieren. Sollten Sie innerhalb der 14-Tage-Frist keine Meldung von der Behörde erhalten, gilt die Veranstaltung als genehmigt.
Bei Unklarheiten oder Fragen melden Sie sich bitte bei Frau Fuchsgruber unter 08639/9888-19.