Festlegung der Grundsteuerhebesätze 2025
Gültig ab 01.01.2025
Festlegung der Grundsteuerhebesätze 2025
Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte und damit die alten Grundsteuermessbeträge nicht mehr verfassungsmäßig sind. Die bisherigen Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Egglkofen treten mit Wirkung vom 31.12.2024 automatisch außer Kraft.
In der Gemeinderatssitzung am 19.11.2024 sind für Grundsteuer A und B die Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025 beschlossen worden:
Grundsteuer A 430 v.H. bisher 430 v.H.
Grundsteuer B 300 v.H. bisher 380 v.H.
Mit den vom Gemeinderat beschlossenen Grundsteuerhebesätzen sollten die Gesamteinnahmen 2025 aus der Grundsteuer A und B im Vergleich zum laufenden Jahr 2024 aufkommensneutral sein. Falls dies nicht der Fall ist, werden die Grundsteuerhebesätze im Laufe des Jahres 2025 nochmals angepasst.
Wir bitten zu beachten: Die von der Politik formulierte Aufkommensneutralität richtet sich nach den Gesamteinnahmen der Grundsteuer der Gemeinde Egglkofen und nicht nach Ihrer individuellen Steuerlast. Bei der individuellen Steuerlast der einzelnen Steuerpflichtigen wird es vermutlich teilweise große Unterschiede geben.
Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wurde auf Grundlage Ihrer Steuererklärung durch das Finanzamt Mühldorf a. Inn festgestellt. Der entsprechende Bescheid wurde Ihnen bereits vom Finanzamt Mühldorf zugestellt. Falls Sie der Meinung sind, dass die Höhe der Grundsteuer nicht richtig ist, kann dies nur durch eine Änderung des Grundsteuermessbetrages erfolgen.
Eine Änderung des Grundsteuermessbetrages muss zwingend beim Finanzamt Mühldorf a. Inn beantragt werden. Die Gemeinde Egglkofen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Grundsteuermessbetrages.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Egglkofen
, wegen eines fehlerhaften Grundsteuermessbetrages muss voraussichtlich kostenpflichtig zurückgewiesen werden und hat in Bezug auf Ihre Grundsteuerzahlung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer bestehen bleibt.
Telefonische oder schriftliche Auskünfte zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages und somit zur Höhe der Grundsteuer können wir leider nicht geben und sind ausschließlich an das Finanzamt Mühldorf a. Inn zu Richten.