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Die Gemeinden sind verpflichtet, erforderliche Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, vorzuhalten. Darauf können sie nur verzichten, soweit dafür kein öffentliches Bedürfnis besteht, das heißt in der Regel, soweit ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist und den Bedarf ausreichend abdeckt.
Stand: 06.05.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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